Statuten

Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesen Statuten genannt werden, gelten unterschiedslos für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

I. Allgemeine Bestimmungen 

Artikel 1: Name und Sitz

Die Volkshochschule des Kantons Freiburg (nachfolgend VHSF) ist ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Sie hat ihren Sitz in Freiburg.

Sie ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2: Zweck

Die VHSF ist eine Institution der Erwachsenenbildung und bezweckt, allen Bildungswilligen die Möglichkeit zu bieten, ihre Kenntnisse zu vertiefen, neue Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben und die eigene Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Neben ihren Aufgaben im Bereich der permanenten und lebenslangen Weiterbildung ist die VHSF ein Ort der zwischenmenschlichen Begegnung, wo die Kurse in einer offenen und gemeinschaftsfördernden Lernumgebung stattfinden sollen.

Die VHSF übt ihre Tätigkeit im ganzen Kantonsgebiet aus. Der Unterricht wird in Französisch oder Deutsch erteilt. Er kann je nach Bedarf auch in anderen Sprachen erfolgen.

Artikel 3: Mitglieder

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, indem sie den Mitgliederbeitrag bezahlt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags.
 

Artikel 4: Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus:

a)    den Einschreibegebühren für die Kurse;
b)    den Mitgliederbeiträgen; 
c)    den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden;
d) Spenden und Legaten. Geschäftsjahr Artikel 5

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

II. Organisation

Artikel 6: Organe

Die Organe der VHSF sind:

a)  die Mitgliederversammlung;
b)  der Vorstand; 
c)  die Rechnungsprüfer.

Artikel 7: Mitgliederversammlung, Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens ein Mal pro Jahr einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann entweder auf Entscheid des Vorstands einberufen werden oder wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Versammlungstermin schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch einen Rundbrief oder mittels Bekanntmachung in einer Veröffentlichung der VHSF.

Artikel 8: Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat namentlich folgende Aufgaben:

a)    sie wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstands;
b)    sie bestimmt die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter;
c)    sie überwacht die Tätigkeit des Vorstands;
d)    sie genehmigt die Rechnung, die jährlichen Rechenschaftsberichte und das Budget;
e)    sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest; 
f)    sie entscheidet bei Einsprachen über den Ausschluss von Mitgliedern; 
g)    sie ändert die Statuten;
h)    sie beschliesst die Auflösung des Vereins.

Artikel 9: Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung stimmt mit Handerheben ab .

Wenn jedoch der Antrag gestellt wird und ein Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen, wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. 

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung und leere Stimmzettel werden dabei nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende der Versammlung den Stichentscheid.  

Entscheide über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

Artikel 10: Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie 10 bis 14 Mitgliedern in gerader Anzahl; sie werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand konstituiert sich selber. 
Ein Vertreter des Kantons kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 

Artikel 11: Aufgaben

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a)    er organisiert die Leitung der VHSF und ernennt den Direktor oder die Direktorin und legt das entsprechende Pflichtenheft fest;
b) er beruft die Mitgliederversammlung
    ein; c)    er legt der Mitgliederversammlung das jährliche Budget, den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht vor; 
d)    er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern; 
e)    er nimmt Kenntnis vom Austritt von Mitgliedern; 
f)    er entscheidet über einen allfälligen Ausschluss von Mitgliedern, unter dem Vorbehalt von Einsprachen; 
g)    er schlägt der Mitgliederversammlung Statutenänderungen vor und im Falle einer Vereinsauflösung vollzieht er die Auflösung gemäss den Statuten; 
h)    er nimmt alle Entscheide wahr, die den Zielen und Interessen des Vereins entsprechen.

Artikel 12: Rechnungsrevisoren

Die beiden qualifizierten Revisoren und ein Stellvertreter werden für eine Periode von drei Jahren ernannt. 

Die Revisoren überprüfen das Rechnungswesen und kontrollieren, wie die Ressourcen genutzt wurden. 

Sie erstellen einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. 

Artikel 13: Amtsdauer

Die Wahlen für die verschiedenen Funktionen in der VHSF werden alle drei Jahre durchgeführt. 

Im Falle einer Vakanz wird ein Stellvertreter für den Rest der Amtsdauer bestimmt. 

Artikel 14: Wahlen

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; im zweiten Wahlgang gilt das einfache Mehr. Auf Antrag werden geheime Wahlen durchgeführt. 

III. Schlussbestimmungen

Artikel 15: Vertretungsbefugnis nach aussen

Der Verein wird rechtmässig verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Vorstands und des Direktors oder eines anderen Vorstandsmitglieds. 

Artikel 16: Haftung

Die Mitglieder übernehmen keinerlei persönliche Haftung für die eingegangenen Verpflichtungen des Vereins.

Artikel 17: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens 20 Tage im Voraus speziell zu diesem Zweck einberufen wurde. 

Wird das Quorum nicht erreicht, wird innerhalb von sechs Wochen eine neue Versammlung in gleicher Form einberufen. Das Quorum ist dann nicht mehr erforderlich. 

Im Fall einer Auflösung nimmt der Vorstand die Liquidation vor. Das Aktivguthaben wird der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg übergeben und soll für einen Zweck verwendet werden, der dem Vereinsziel nahe steht. 

 

Die vorliegenden Statuten sind in der Mitgliederversammlung vom 30.09.2004 genehmigt worden; sie ersetzen die Statuten vom 10. Juni 1970. 

Der Präsident:

Josef Vaucher
Ein Vorstandsmitglied:

Jean Bourgknecht